Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 2 L 200/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28180
OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 2 L 200/07 (https://dejure.org/2009,28180)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 (https://dejure.org/2009,28180)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 2 L 200/07 (https://dejure.org/2009,28180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,28180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamer Verzicht auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung; Genehmigung von Eingriffen in ein Kulturdenkmal; Reichweite der Pflichten des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Erhaltung eines Baudenkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Abrissgenehmigung für ein Baudenkmal

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamer Verzicht auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung; Genehmigung von Eingriffen in ein Kulturdenkmal; Reichweite der Pflichten des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Erhaltung eines Baudenkmals

Papierfundstellen

  • ZfBR 2010, 387 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 2 L 200/07
    Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 14.10.2004 - 2 L 454/00 -, JMBl LSA 2006, 79).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Insoweit bedarf es einer Abwägung der ausschließlich denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander, vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjekts ("Seltenheitswert"), sein Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe (Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1986 - 3 S 2277/85

    Bauvoranfrage und Teilungsgenehmigung - Wirksamkeit des Verzichts auf Einhaltung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 2 L 200/07
    Der VGH Baden-Württemberg vertritt in einem Urteil vom 17.09.1986 ( VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.1986 - 3 S 2277/85 - BauR 1986, 678 ff.) zu § 19 Abs. 3 BBauG in der Fassung vom 06.07.1979, in dessen Abs. 3 Satz 6 eine ähnlich gelagerte Fiktionsregelung wie sie in § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA enthalten ist, eine andere Auffassung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17

    Genehmigungsfiktion; Innen- und Außenbereich; Splittersiedlung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Antragsteller auf das Eingreifen der denkmalrechtlichen Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA wirksam verzichten, obwohl es sich um eine - grundsätzlich nicht disponible - gesetzliche Frist handelt (OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25).

    Das Übergewicht des Interesses des jeweiligen Antragstellers an der Beschleunigung des Verfahrens sei so groß, dass diese Gesichtspunkte seine Dispositionsbefugnis nicht einschränken könnten (vgl. Urteil des Senats vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25).

    Daher kann in diesem Fall die Beschleunigung des Verfahrens ebenso zur Disposition des Antragstellers stehen wie die Zurücknahme und Neueinreichung des Antrags (vgl. Urteil des Senats vom 29.10.2009, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.10.2009, a. a. O.) kann der Antragsteller auf die Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 DSchG LSA wirksam verzichten.

    Der Kläger hat sich mit der Rechtsprechung des Senats zu § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA (OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25) nicht auseinandergesetzt, die - wie oben ausgeführt - auf die Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA übertragbar ist.

    Der Senat ist in dem Urteil vom 29.10.2009 (a. a. O.) auf die vom Kläger angesprochenen Erwägungen eingegangen, dass der Bauherr einer ablehnenden Entscheidung auch durch Rücknahme seines Antrags und neue Antragstellung entgehen könne, und neben dem privaten Interesse des Antragstellers auch öffentliche Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens bestehen könnten.

    Angesichts diverser aktuellerer Entscheidungen zur Disponibilität von Genehmigungsfiktionen (VG Greifswald, Beschluss vom 14.09.2016 - 5 B 1466/16 HGW; OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2007 - 3 UZ 522/07 -, juris), ist eine - einzelne - vor über 30 Jahren vertretene Ansicht nicht geeignet, die fehlende Klärung einer Rechtsfrage zu begründen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Dass eine Abrissgenehmigung nach dem DenkmSchG LSA nur zu erteilen ist, wenn es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher auch stets angenommen (vgl. Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris, RdNr. 54 und 91; Urt. v. 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris, RdNr. 27).

    Nach Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 29.10.2009 (- 2 L 200/07 -, juris RdNr. 38) ist § 10 Abs. 6 DenkmSchG LSA zwar nicht so auszulegen, dass der Grundstückseigentümer, der eine Abrissgenehmigung beantragt, den Nachweis der fehlenden Veräußerungsmöglichkeit erbringen muss, sondern dass diese Pflicht die Genehmigungsbehörde trifft.

  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

    Diese Pflicht treffe vielmehr die Genehmigungsbehörde (OVG LSA, Urteile vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris Rn. 38 sowie vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris Rn. 93).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 157/13
    Dass eine Abrissgenehmigung nach dem DenkmSchG LSA nur zu erteilen ist, wenn es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher auch stets angenommen (vgl. Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris, RdNr. 54 und 91; Urt. v. 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris, RdNr. 27).

    Nach Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 29.10.2009 (- 2 L 200/07 -, juris RdNr. 38) ist § 10 Abs. 6 DenkmSchG LSA zwar nicht so auszulegen, dass der Grundstückseigentümer, der eine Abrissgenehmigung beantragt, den Nachweis der fehlenden Veräußerungsmöglichkeit erbringen muss, sondern dass diese Pflicht die Genehmigungsbehörde trifft.

  • VG Magdeburg, 16.12.2011 - 4 A 222/11

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch eines Gebäudes

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat zwar in seinem Urteil vom 29.10.2009 (2 L 200/07, BRS 74 Nr. 215) die Auffassung vertreten, dass der Denkmaleigentümer im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass er das Baudenkmal nicht verkaufen oder verpachten kann (abweichend wohl OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 02.12.2009, a. a. O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht